AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der KS Kunststoff Schmiede GmbH
Stand: Mai 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der KS Kunststoff Schmiede GmbH, Steinstraße 2, 59199 Bönen, Deutschland, nachfolgend „KS“ genannt.
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, sofern sie dem Auftraggeber bei früheren Aufträgen zur Verfügung gestellt wurden.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn KS ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
- Angebote von KS sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Der Auftraggeber kann verbindliche Angebote von KS innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen, sofern im Angebot keine abweichende Annahmefrist genannt ist. Eine Annahme nach Ablauf dieser Frist gilt als neues Angebot des Auftraggebers.
- Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebot im Sinne von § 145 BGB gelten, kann KS innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen.
- Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von KS, durch Beginn der Auftragsausführung oder durch Lieferung zustande.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, KS rechtzeitig, vollständig und zutreffend über alle für die Ausführung des Auftrags relevanten Tatsachen, technischen Anforderungen, Maße, Zeichnungen, Materialvorgaben, Einsatzbedingungen und besonderen Anforderungen zu informieren.
- KS darf grundsätzlich auf die Angaben, Unterlagen und Vorgaben des Auftraggebers vertrauen und ist nicht verpflichtet, diese auf Vollständigkeit, Richtigkeit oder Eignung für den vorgesehenen Zweck zu überprüfen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die aufgrund unvollständiger, fehlerhafter oder verspäteter Angaben des Auftraggebers entstehen, trägt der Auftraggeber.
§ 4 Vertraulichkeit, Unterlagen und Schutzrechte
- Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Vertragsanbahnung oder Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen von KS geheim zu halten.
- Vertrauliche Informationen sind insbesondere Kalkulationen, Angebote, Zeichnungen, technische Unterlagen, Muster, Materialauswahl, Fertigungsinformationen, Konzepte, Preise und sonstige geschäftliche oder technische Informationen.
- Unterlagen, Zeichnungen, Muster und sonstige Informationen von KS dürfen Dritten nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KS zugänglich gemacht werden.
- Kommt kein Vertrag zustande, sind sämtliche vertraulichen Informationen, Unterlagen und Muster unverzüglich und unaufgefordert an KS zurückzugeben oder auf Verlangen von KS zu vernichten. Kopien oder Vervielfältigungen dürfen nicht zurückbehalten werden.
- Rechte an von KS erstellten Unterlagen, Zeichnungen, Entwürfen, Konzepten und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben bei KS, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
§ 5 Preise
- Die Preise gelten, sofern nicht anders vereinbart, ab Werk beziehungsweise ab Produktionsstätte zuzüglich Fracht, Verpackung, Versicherung, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und gesetzlicher Umsatzsteuer.
- Kosten für Demontagearbeiten, Entsorgung, besondere Verpackung, Sondertransporte oder sonstige Zusatzleistungen trägt der Auftraggeber, sofern diese zur Durchführung des Auftrags erforderlich sind oder vom Auftraggeber veranlasst wurden.
- Sollten sich nach Angebotserstellung oder Auftragsbestätigung bis zur Lieferung wesentliche Kostenfaktoren erheblich ändern, insbesondere Material-, Energie-, Transport- oder Lohnkosten, sind die Parteien verpflichtet, eine angemessene Preisanpassung zu verhandeln.
- Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn sich die Kosten für das zur Auftragserfüllung erforderliche Material zwischen Auftragserteilung und Fertigstellung um mindestens 5 % erhöhen.
- Kommt innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Kostenänderung keine Einigung über eine Preisanpassung zustande, ist KS berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.
- KS ist bei neuen Aufträgen oder Folgeaufträgen nicht an frühere Preise gebunden.
§ 6 Lieferzeit, Verzug und Annahmeverzug
- Liefertermine und Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie von KS schriftlich bestätigt wurden.
- Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen, kaufmännischen und sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Auftrag geklärt sind und der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hat.
- Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags gemäß § 320 BGB bleibt vorbehalten.
- KS haftet nicht für Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse, die KS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Hierzu zählen insbesondere Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Lieferengpässe, Materialmangel, Energieengpässe, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen, Pandemien, Krieg, Embargos oder sonstige von KS nicht zu vertretende Ereignisse.
- In solchen Fällen verlängern sich Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. KS wird den Auftraggeber über solche Leistungshindernisse unverzüglich informieren.
- Dauert das Leistungshindernis länger als drei Monate an, ist KS berechtigt, den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags ganz oder teilweise zu kündigen.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer Ereignisse sind ausgeschlossen.
- Sofern ein Lieferverzug auf einfacher Fahrlässigkeit von KS beruht, ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes des nicht rechtzeitig gelieferten Teils des Auftrags.
- KS ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit diese für den Auftraggeber zumutbar sind.
- Gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, kann KS Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Gefahrübergang
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Übergabe an den Transporteur, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder der Produktionsstätte, auf den Auftraggeber über.
- Dies gilt auch dann, wenn KS den Transport selbst durchführt oder organisiert.
- Verzögert sich der Versand oder die Übergabe aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, geht die Gefahr bereits mit Mitteilung der Versand- oder Abholbereitschaft auf den Auftraggeber über.
§ 8 Zahlung
- Rechnungen von KS sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist KS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
- Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KS anerkannt sind.
- Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers oder begründeten Zweifeln an dessen Zahlungsfähigkeit ist KS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
- Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen von KS aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber Eigentum von KS.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken, insbesondere Feuer, Diebstahl und Wasserschäden, ausreichend zu versichern.
- Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets für KS. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, KS nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt KS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
- Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Dies gilt jedoch nur, solange der Auftraggeber nicht in Zahlungsverzug ist.
- Der Auftraggeber tritt bereits jetzt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware in Höhe der offenen Forderungen von KS an KS ab. KS nimmt diese Abtretung an.
- Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ermächtigt. KS ist berechtigt, diese Ermächtigung zu widerrufen, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
- Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere bei Pfändungen, hat der Auftraggeber unverzüglich auf das Eigentum von KS hinzuweisen und KS schriftlich zu informieren.
§ 10 Mängelrechte und Haftung
- Mängelrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Offensichtliche Mängel sind KS unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen.
- Bei berechtigten Mängelrügen ist KS nach eigener Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
- Der Auftraggeber hat KS eine angemessene Anzahl von Nacherfüllungsversuchen einzuräumen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Bei nur unerheblichen Mängeln besteht kein Rücktrittsrecht.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei natürlichem Verschleiß, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch den Auftraggeber oder Dritte, ungeeigneten Einsatzbedingungen, eigenmächtigen Änderungen, unsachgemäßer Behandlung oder nicht bestimmungsgemäßem Gebrauch.
- Soweit ein Mangel auf Vorgaben, Zeichnungen, Materialien oder sonstigen Anweisungen des Auftraggebers beruht, ist die Haftung von KS ausgeschlossen, sofern KS den Mangel nicht zu vertreten hat.
- Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nur nach Maßgabe der folgenden Regelungen.
- KS haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz,
- bei grober Fahrlässigkeit,
- bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- nach dem Produkthaftungsgesetz,
- bei Übernahme einer ausdrücklichen Garantie.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KS nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung von KS ausgeschlossen.
- Soweit die Haftung von KS ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Beauftragten und Erfüllungsgehilfen von KS.
- KS behält sich den Einwand des Mitverschuldens vor.
- Mängelansprüche gegen KS stehen ausschließlich dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KS abtretbar.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt, soweit gesetzlich zulässig, zwölf Monate ab Gefahrübergang beziehungsweise Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder soweit gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen gelten.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Erfüllungsort für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von KS.
- Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz von KS. KS ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
- Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.