AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
§ 1 Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
2. Die AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte, sofern sie dem Auftraggeber bei früheren Aufträgen durch die K&F Kunststoff-Schmiede GmbH (im Folgenden: K&F) zur Verfügung gestellt wurden, unabhängig davon, ob ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
3. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn K&F diesen schriftlich zustimmt.
§ 2 Vertragsschluss
1. Angebote von K&F sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet.
2. Der Auftraggeber kann bindende Angebote von K&F innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt annehmen. Wenn der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist signalisiert, dass er das Angebot annehmen möchte, gilt dies als neues Angebot.
3. Bestellungen des Auftraggebers, die als Angebote im Sinne von § 145 BGB gelten, kann K&F innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Erhalt der Bestellung annehmen.
§ 3 Mitwirkung des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, K&F umfassend über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden Tatsachen und besonderen Anforderungen zu informieren. K&F darf grundsätzlich den Angaben des Auftraggebers vertrauen und ist nicht zur Nachforschung verpflichtet.
§ 4 Vertraulichkeit
Während des Angebotsprozesses oder im Laufe des Auftrags kann es sein, dass der Auftraggeber betriebliche Geheimnisse von K&F erfährt oder Informationen und Unterlagen erhält, die im Eigentum von K&F stehen oder urheberrechtlich geschützt sind. Dazu gehören auch Kalkulationen, Zeichnungen und Materialauswahl. Diese dürfen Dritten nur mit schriftlicher Zustimmung von K&F zugänglich gemacht werden. Falls kein Vertrag zwischen dem Auftraggeber und K&F zustande kommt, muss der Auftraggeber diese Informationen unaufgefordert an K&F zurückgeben und darf keinerlei Kopien oder Vervielfältigungen davon behalten.
§ 5 Preise
1. Die Preise gelten ab Werk, sofern nicht anders vereinbart, zuzüglich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung sowie der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
2. Sollte im Zusammenhang mit dem Auftrag Abfall anfallen, ist der Auftraggeber für die Entsorgung auf eigene Kosten verantwortlich. Der Auftraggeber trägt ebenso die Kosten für Demontagearbeiten, die im Zusammenhang mit dem Auftrag erforderlich sind.
3. Wenn sich nach Angebot oder Auftragsbestätigung bis zur Lieferung wesentliche Kostenfaktoren erheblich ändern, werden K&F und der Auftraggeber eine Anpassung der Preise vereinbaren. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn sich die Preise für das zur Erfüllung des Auftrags erforderliche Material um mindestens 5% zwischen der Auftragsvergabe und der Fertigstellung erhöhen. Sollten die Parteien innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung von K&F keine Einigung erzielen, hat K&F das Recht, den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen nach dem Scheitern der Verhandlungen zu kündigen.
4. K&F ist bei neuen oder Folgeaufträgen nicht an vorherige Preise gebunden.
§ 6 Lieferzeit, Verzug, Annahmeverzug
1. Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart oder bestätigt wurden. Die Lieferzeit beginnt erst, wenn alle technischen und sonstigen Fragen im Zusammenhang mit dem Auftrag geklärt sind, insbesondere wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten gemäß § 3 erfüllt hat. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags (§ 320 BGB) bleibt vorbehalten.
2. K&F haftet nicht für Leistungshindernisse aufgrund höherer Gewalt oder Ereignisse, die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, selbst wenn feste Fristen oder Termine vereinbart wurden. Zu solchen Ereignissen zählen unter anderem Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen und Naturkatastrophen. K&F kann die Leistung um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit nach Beseitigung des Hindernisses verschieben. Wenn das Leistungshindernis länger als drei Monate andauert, kann K&F den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags ganz oder teilweise kündigen. K&F wird den Auftraggeber über Leistungshindernisse umgehend informieren.
3. Der Auftraggeber hat im Fall von § 6 Abs. 2 keinen Anspruch auf Schadensersatz.
4. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer vorsätzlichen Vertragsverletzung von K&F beruht, haftet K&F beschränkt auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, jedoch höchstens auf 5% des nicht vertragsgemäß erfüllten Teils des Auftrags.
5. K&F ist jederzeit berechtigt, Teilleistungen zu erbringen. Zudem kann K&F – unter Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers – die Ausführung des Auftrags ändern, sofern technische, wirtschaftliche oder rechtliche Erfordernisse dies notwendig erscheinen lassen.
6. Falls der Auftraggeber in Annahmeverzug gerät oder schuldhaft andere Mitwirkungspflichten verletzt, kann K&F den entstandenen Schaden einschließlich eventueller Mehraufwendungen verlangen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
§ 7 Gefahrübergang
Das Risiko des zufälligen Untergangs der Ware geht mit Verlassen des Werks von K&F auf den Auftraggeber über, auch wenn K&F die Ware mit eigenen Fahrzeugen zum Auftraggeber transportiert. Wenn der Auftraggeber die Versendung verzögert, geht das Risiko bereits zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem K&F ihm die Versandbereitschaft mitteilt.
§ 8 Zahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, sind Rechnungen von K&F sofort und ohne Abzug zahlbar.
2. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist K&F berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen. Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
3. Der Auftraggeber ist nur berechtigt, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufzurechnen, diese zurückzubehalten oder zu mindern, auch wenn diese auf Sachmängeln beruhen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt Eigentum von K&F, nicht nur bis zur vollständigen Erfüllung des jeweiligen Anspruchs, sondern bis zur Erfüllung aller Ansprüche von K&F gegen den Auftraggeber (erweiterter Eigentumsvorbehalt).
2. Im Falle einer Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung durch den Auftraggeber vor vollständiger Bezahl
3. Eine Veräußerung durch den Auftraggeber ist nur zulässig, wenn er mit seinem
Abnehmer ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt vereinbart. Für den Fall der Veräußerung durch den Auftraggeber tritt dieser bereits jetzt sämtliche seiner Ansprüche gegen den Abnehmer, die ihm aus der Veräußerung entstehen, an K&F bis zur Erfüllung aller Forderungen der K&F gegen den Auftraggeber ab.
§ 10 Haftung
1. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Im Fall von Gewährleistungsansprüchen wird K&F Kunststoff-Schmiede GmbH (im Folgenden: K&F) eine Nachbesserung durchführen. Der Auftraggeber hat drei Nachbesserungsversuche zu akzeptieren. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Minderung des Preises zu verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber kein Recht zum Rücktritt zu.
3. K&F haftet für Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, unabhängig von der Rechtsgrundlage (z.B. aus Verträgen, Sach- und Rechtsmängeln, Verletzung von Pflichten und unerlaubter Handlung), nur in folgendem Umfang:
a) Die Haftung für Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht beschränkt.
b) Die Haftung für vorsätzliches Handeln oder ausdrücklich übernommene Garantien ist nicht beschränkt.
c) Bei grober Fahrlässigkeit haftet K&F nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens. Wenn der Schaden durch einen Leistungsverzug von K&F verursacht wurde, gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
d) Bei nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Pflichten, die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ermöglichen und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf, haftet K&F in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens, jedoch höchstens mit EUR 5.000,00 pro Schadensfall und insgesamt EUR 10.000,00 für alle Schadensfälle aus dem Vertrag. K&F behält sich das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Wesentliche Pflichten sind solche, die vertraglich geschützte Positionen des Auftraggebers betreffen, die der Vertrag ihm gerade zu gewähren hat sowie solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht. Wenn die Pflichtverletzung auf einem Leistungsverzug von K&F beruht, gilt § 6 Abs. 4 entsprechend.
4. K&F behält sich das Recht vor, den Einwand des Mitverschuldens geltend zu machen.
5. Soweit die Haftung von K&F ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Schadensersatzhaftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
6. Sollten K&F Schadensersatzansprüche gegen an der Vertragsabwicklung beteiligte Dritte zustehen, können diese an den Auftraggeber abgetreten werden. Sofern der Auftraggeber ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, kann er Ansprüche gegen K&F nur geltend machen, wenn eine vorherige gerichtliche Inanspruchnahme des Dritten erfolglos war.
7. Mängelansprüche gegen K&F stehen ausschließlich dem unmittelbaren Auftraggeber zu und sind nicht abtretbar.
8. Eigenmächtige Nachbesserungen und unsachgemäße Behandlung führen zum Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.
9. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 6 Monate ab Abnahme oder Übergabe an den Auftraggeber, es sei denn, dass gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB eine andere Verjährungsfrist zwingend vorgeschrieben ist. Gegenüber Verbrauchern beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr ab dem Beginn der gesetzlichen Verjährung.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschließlich Wechsel- und Scheckprozessen, ist Velbert. K&F kann den Auftraggeber auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
2. Bei ausländischen Auftraggebern gilt deutsches Recht unter Ausschluss der Kollisionsregeln des internationalen Privatrechts als vereinbart.
3. Mündliche Erklärungen oder Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich von K&F bestätigt werden.
4. Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird eine angemessene Regelung vereinbart, die dem beabsichtigten Regelungsziel am nächsten kommt und mit Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung übereinstimmt. Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen bleibt davon unberührt.